WICHTIGE INFORMATIONEN


KostenFreie EnergieBeratung

bei der VERBRAUCHERZENTRALE BREMEN

Die Verbraucherzentrale Bremen bietet nicht nur die kostenfreie Energieberatung an, um z.B. den Energieausweis zu erklären, sondern häufig geht es beim Hauskauf auch um die Folgefragen wie z.B. »Was muss/kann saniert werden?« »Was wird das kosten und wie binde ich das möglicherweise auch in mein Finanzierungskonzept ein?« 

Mit dem Gebäude-Check für einen Eigenanteil von 30 Euro erhalten die Haushalte erste Informationen, wie sinnvoll eine Maßnahme sein kann und wie sie über BAFA und KFW gefördert werden. Zudem erhalten sie Informationen über die Landesfördermittel.

 

Zur anschließenden konkreten Umsetzung, verweist die Verbraucherzentrale Bremen auf die Energie-Experten-Liste www.energie-effizienz-experten.de

 

Aktuell geht es in diesem Zusammenhang immer um die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), um den erhöhten Fördersatz zu erhalten. (Die Energieberatung der Verbraucherzentrale stellt allerdings weder Förderanträge noch erstellt sie den iSFP.)

 

Gebäudeenergiegesetz: https://verbraucherzentrale-energieberatung.de/glossar/gebaeudenergiegesetz/

Stationäre Energieberatung: https://www.verbraucherzentrale-bremen.de/energie/stationaere-energieberatung-14176

 

 

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»Kinderleicht Energie sparen«
Faltblatt der Verbraucherzentrale Bremen
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Das Baukindergeld für Familien endet am 31.03.2021

Bis zum 31.12.2023 kann der Antrag auf Baukindergeld noch gestellt werden, allerdings werden nur Immobilien(käufe) berücksichtigt, für die zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.03.2021 eine Baugenehmigung erteilt beziehungsweise der notarielle Kaufvertrag beurkundet wurde. 

Das heißt, für alle Baukindergeld-Berechtigten, die noch in den Genuss der Förderung kommen wollen, sie müssen bis zum 31.03. eine 

Baugenehmigung oder einen Kaufvertrag haben. 

 

Der Antrag selbst muss sechs Monate nach dem Einzug, spätestens bis 31.12.2023 gestellt werden.

 

Bislang wurden rund 260.500 Familien in Deutschland mit dem Baukindergeld gefördert, zwei Drittel von ihnen haben Kinder unter sechs Jahren. Das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt bei 60 Prozent der Antragsteller unter 40.000 Euro pro Jahr. Das beantragte Fördervolumen liegt bei 5,5 Milliarden Euro. Für die gesamte Laufzeit stehen 9,9 Milliarden Euro für das Baukindergeld zur Verfügung.

 



Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

FÜR EIGENTÜMER*INNEN VON IMMOBILIEN

Die Förderrichtlinien zur »Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)« sind nunmehr final ressortabgestimmt. Wie geplant startet zum 01.12.2021 die Zuschussvariante der BEG Einzelmaßnahmen (BEG EM) beim BAFA und löst die entsprechenden Fördertatbestände des Marktanreizprogramms »Heizen mit erneuerbaren Energien« (MAP), des Anreizprogramms Energieeffizienz (APEE) sowie der Heizungsoptimierung (HZO) ab.

Bis zum 30.06.2021 können Förderkredite und Zuschüsse für Effizienzhäuser und -gebäude weiterhin bei der KfW im Rahmen der Programmlinie »Energieeffizient Bauen und Sanieren« beantragt werden, damit für den Endkunden bis zur Ersetzung dieser Förderangebote durch die BEG keine Förderlücke entsteht.

 

 

Die aktuellen Förderrichtlinien finden Sie unter:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html



NEUREGELUNG DER MAKLERPROVISION AB 23.12.2020

FÜR KAUFENDE UND VERKAUFENDE

 In Kürze vorab: 

  • Es wird zukünftig drei Modelle der Provisionszahlung geben 
  • Neu ist, dass sich Verkaufende und Kaufende in den meisten Fällen die Provision paritätisch teilen werden
  • Weiterhin gilt jedoch: Die Maklerprovision muss nur bezahlt werden, wenn ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.

Am 23. Dezember 2020 tritt die gesetzliche Neuregelung über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Wir informierten Sie über die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes, dessen Kern darin liegt, dass die Provision für Verkaufende und Kaufende wechselseitig begrenzt sind. Beim Immobilienkauf und -verkauf gibt es künftig drei verschiedene Modelle, nach denen die Provision geregelt werden kann:

 

Modell 1

Die Verkaufenden schließen mit der Maklerfirma einen Maklervertrag. Darin legen sie auch die Höhe der zu zahlenden Provision fest, wenn das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung verkauft wird. Auch mit den potenziell Kaufenden wird ein Maklervertrag geschlossen. Der Kern liegt hierbei darin, dass mit den Kaufenden keine andere Höhe der Provision vereinbart werden kann als mit den Verkaufenden. Die Provisionshöhen müssen identisch sein.

 

Modell 2

Eine weitere Möglichkeit beinhaltet, dass nur mit den Verkaufenden ein Maklervertrag geschlossen wird, die Maklerfirma somit alleinige Interessenvertreterin des Verkaufenden ist. Da aber auch die Kaufenden einen Vorteil von der Vermittlungsleistung der Maklerfirma haben, kann die Maklerfirma die Kaufenden verpflichten, einen Teil der Provision zu übernehmen. Die Höhe des Anteils ist gesetzlich auf maximal 50 Prozent begrenzt. Die Kaufenden müssen dies nur übernehmen, wenn sie sich hierzu bereit erklärt haben und die Verkaufenden oder die Maklerfirma nachgewiesen hat, dass die Verkaufenden ihren Anteil gezahlt haben.

 

Modell 3

Letztlich besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Verkaufenden die Provision alleine zahlen, ohne dass es zu einer Beteiligung durch die Kaufenden kommt. In diesem Fall ist die Maklerfirma einseitige Interessensvertreterin des Verkaufenden.

 

Welches Modell das Beste ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Es ist aber anzunehmen, dass die Doppeltätigkeit mit der paritätischen Teilung am häufigsten gewählt wird, da sie sich in den meisten Bundesländern bereits seit Jahrzehnten bewährt hat und am fairsten ist. Schließlich profitieren Kaufende und Verkaufende gleichermaßen von den professionellen Leistungen, die Maklerfirmen anbieten.  

 

Dem Gesetzgeber ging es bei der Regelung darum, insbesondere Kaufende von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, sofern es sich bei ihnen um Verbraucher*innen handelt. Aus diesem Grund gilt die Regelung nicht bei Mehrfamilienhäusern, wozu auch Zweifamilienhäuser zählen. Gewerbeimmobilien oder unbebaute Grundstücke sind ebenfalls ausgenommen. Bei diesen Objekten kann sich auch weiterhin der Kaufende verpflichten, die Provision alleine oder überwiegend zu übernehmen.  

 

Unserer Meinung nach, sollte die Politik jedoch nicht versäumen, weitere Hürden für den Eigentumserwerb abzubauen. Für Kaufende ist es zweifellos eine Entlastung, wenn sie nun keinesfalls die gesamten Maklerkosten allein tragen müssen.

 

Andere Maßnahmen, etwa die Entfristung des erfolgreichen Baukindergelds, würde einen deutlich größeren Beitrag zur Eigentumsförderung in Deutschland leisten.


Die größte Hürde beim Erwerb von Wohneigentum ist die Grunderwerbsteuer, die gesenkt werden oder für Erstkaufende am besten ganz abgeschafft werden sollte.



Computer und Software

sofort abschreiben!

Anschaffungskosten für Computer und Software sollen jetzt sofort abgeschrieben werden können. Die steuerlich relevante Nutzungsdauer von Computern und Software wurde verkürzt und zwar von drei Jahren auf ein Jahr.  

Die betrifft bestimmten Software-Programmen und Computerzubehör und folgende Hardware: Desktopcomputer, Laptops, Tablets und vergleichbare Geräte wie z.B. Desktop-Thin-Clients und Workstations.

Details erfragen Sie u.a. bei Ihre Steuerkanzlei.